Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Unsere AEB gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder Bearbeitung beweglicher Sachen sowie auch für die Herstellung und Errichtung unbeweglicher Sachen. Unbeachtlich ist, ob der Verkäufer die beweglichen oder unbeweglichen Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.3. Unsere AEB gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Ver-tragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer – insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt dieser individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6. Eine Rahmenvereinbarung mit dem Verkäufer hat Vorrang vor diesen AEB; im Falle von im Rahmenvertrag nicht oder nicht abschließend getroffenen Regelungen oder einer Regelungslücke finden die AEB ergänzende Anwendung.
1.7. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen und /oder einen Einzelvertrag im Besonderen – u.a. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt – sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform – per Brief oder per Fax/E-Mail – abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer – z.B. Schreib- und Rechenfehler – und Unvollständigkeiten der Bestellung – einschließlich der Bestellunterlagen – hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen; lediglich im Falle der Bestellung von beweglichen Sachen, die innerhalb der vorbezeichneten Frist vorbehaltlos übersandt werden, ist eine schriftliche Bestätigung entbehrlich. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer am Bestelltag.
3.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten – u.a. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung – ein.
3.3. Anzahlungen auf Bestellungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und nur gegen Stellung einer unbefristeten, auf erste Anforderung zu erfüllenden Anzahlungsbürgschaft einer deutschen oder internationalen Großbank, für deren Bankenentgelte der Verkäufer vollumfänglich aufkommt.
3.4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung/ Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Eine vorzeitige Lieferung vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin führt nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit der Zahlung vor dem vereinbarten Liefertermin. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Fälligkeit leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
3.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen/Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
3.7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.8. Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegenüber uns an Dritte bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
4. Lieferzeit und Lieferverzug
4.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 60 Kalendertage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 4.3 bleiben unberührt.
4.3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden, u.a. durch Produktionsengpässe, Produktionsausfälle, Auftragszurückweisungen sowie Lohnausfälle oder Deckungskäufe, entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.4. Im Falle von Bestellungen von unbeweglichen Sachen, u.a. Anlagen, Maschinen oder Bauten, gilt der Fertigstellungstermin als vereinbarter Liefertermin.
5. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte – u.a. Subunternehmer – erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
5.2. Der Verkäufer ist weder zu Unter- noch zu Teillieferungen berechtigt; diese können von uns zurückgewiesen werden. Überlieferungen sind auf unsere Aufforderung hin innerhalb der gesetzten Frist abzuholen und werden nach Fristablauf entsorgt; Überlieferungen lösen zudem keine Gegenleistungspflicht aus. Maßgeblich für die Bestimmung von Mengen, Gewichten und sonstigen Parametern der Lieferung sind die von uns ermittelten Werte.
5.3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Zerbst zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Der Verkäufer trägt bis zur Übergabe der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung die Gefahr des zufälligen Unterganges.
5.4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum – Ausstellung und Versand –, Inhalt der Lieferung – Artikelnummer und Anzahl – sowie unsere Bestellkennung – Datum und Nummer – sowie alle weiteren vertraglich vereinbarten oder sachlich notwendigen Unterlagen beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder eine der weiteren vertraglich vereinbarten oder sachlich notwendigen Unterlagen oder sind diese unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5.6. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits – z.B. Beistellung von Material – eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache – Einzelanfertigung –, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6. Geheimhaltung
6.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir unsere Eigentums- und/oder sonstigen Schutzrechte, insbesondere – aber nicht abschließend – an Patentrechten, Designrechten, Urheberrechten vor.
6.2. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und sind nach Erfüllung des Vertrags an uns zurückzugeben bzw. digitale Dokumente und deren Vervielfältigungsstücke unwiederbringlich zu löschen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gegenstände – u.a. Fertig- und Halbfertigprodukte – sowie Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen – sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Verkäufer hat uns umgehend darüber zu informieren, wenn Zugriffe Dritter auf von uns beigestellten Gegenstände – z.B. durch Pfändung – erfolgen sollen oder erfolgen.
7.2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung – d.h. Weiterverarbeitung – von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
7.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
8. Mangelhafte Lieferung
8.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware – einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage –, Betriebs- oder Bedienungsanleitung – und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zudem leistet der Verkäufer dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sowie den einschlägigen rechtlichen Vorgaben – u.a. DIN-Vorschriften, europäischen Richtlinien und Verordnungen, behördlichen Verordnungen – entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
8.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
8.3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten – z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung – oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge – Mängelanzeige – jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird; maßgeblich ist der Tag unserer Absendung der Mängelanzeige.
8.4. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
8.5. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 8.4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels – d.h. Nachbesserung – oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – d.h. Ersatzlieferung – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar – z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden – bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.6. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9. Lieferantenregress
9.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch – einschließlich Aufwendungsersatz – anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer – z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt – weiterverarbeitet wurde.
10. Produzentenhaftung
10.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
11. Verjährung
11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4. Werden die Lieferungen aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages erbracht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen entsprechend.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2. Sollten einzelne Regelungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen hierdurch nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12.3. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Zerbst. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Unsere AVB gelten für alle Verträge, insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung unserer Produkte („Ware“) sowie die Bearbeitung von Produkten. Unbeachtlich ist, ob von uns die Produkte allein hergestellt werden oder wir die Produkte oder Bestandteile davon von Zulieferern sowie Dienstleistern einkaufen.
1.3. Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer - insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen - haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt dieser individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6. Alle rechtserheblichen Erklärungen des Käufers in Bezug auf die Geschäftsbeziehung im Allgemeinen und/oder einen Einzelvertrag im Besonderen - u.a. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritts- oder Minderungserklärung - sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform - per Brief oder per FAX/E-Mail - abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen – z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen -, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise – rein netto ab Lager - zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Liefertag. Individual vertraglich vereinbarte Preise ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
3.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
3.5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
3.6. Soweit nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird – u.a. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Anhaltspunkte auf fehlende Kreditwürdigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens -, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung sowie zur Forderung von Vorkasse und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen – d.h. Einzelanfertigungen - können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
4.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei der Auftragsbestätigung angegeben; alle vereinbarten Lieferfristen verstehen sich plus 14 Kalendertage, bevor unsererseits ein Lieferverzug eintritt. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Käufers ist zudem Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist.
4.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich ergänzend zu Ziff. 4.1 nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer keinen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen an-deren Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung - insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung - selbst zu bestimmen. Daneben gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen INCOTERMS als vereinbart, soweit nicht durch Individualvereinbarung oder die vorliegenden AVB eine ab-weichende Regelung getroffen wird.
5.2. Teillieferungen sowie Unter- und Überlieferungen von bis zu 10% sind durch uns zulässig.
5.3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.
5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen - z.B. Lagerkosten - zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. EUR 2,00 pro Quadratmeter Lagerfläche pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche - insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung - bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zum Käufer oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen – d.h. gesicherte Forderungen – behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter - z.B. Pfändungen - auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die auf uns übergegangenen Forderungen hat der Käufer die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen sowie uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen von dem Zugriff Dritter zu unterrichten. Die uns zur Abwehr entstehenden Kosten trägt der Käufer.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Käufers
7.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene vertragliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere alle Produktbeschreibungen – insbesondere Zeichnungen, Normvorgaben und Spezifikationen -, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
7.2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Mündliche Äußerungen zur Beschaffenheit – u.a. Werbeaussagen -, auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, werden nicht zu einer vertraglichen Beschaffenheitsbeschreibung, vorbehaltlich des Nachweises einer wirksamen Individualvereinbarung.
7.3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nach Maßgabe der Ziff. 8 nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.4. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die uns nicht zurechenbar sind, insbesondere aufgrund von ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, vertraglich nicht vereinbarte klimatische Bedingungen, übermäßige Beanspruchung oder natürlichem Verschleiß.
7.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels – d.h. Nachbesserung - oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – d.h. Ersatzlieferung - leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten - insbesondere Prüf- und Transportkosten - ersetzt verlangen.
7.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung verjähren nach Ablauf von einem Jahr.
7.11. Ansprüchedes Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Untersuchungs- und Rügepflichten
8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich zu rügen; diese Pflichten umfassen zugleich die Prüfungs- und Rügepflichten bezogen auf alle begleitenden Lieferunterlagen – u.a. Lieferschein, Rechnung, Zeugnisse/ Zertifikate, sonstige Transportunterlagen.
8.2. Der Käufer hat Rügen uns gegenüber in Textform – per FAX oder per E-Mail – zu erklären. Diese Rügen müssen zu ihrer Wirksamkeit die Bezeichnung des Auftrages und den Grund der Rüge – u.a. Mangel bezogen auf Art und/oder Qualität und/oder Quantität und/oder fehlen-de/fehlerhafte Lieferunterlagen – enthalten.
8.3. Der Käufer hat Prüfung und Rügen innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware oder nach Auslieferung der Ware an einen vereinbarten Ort vorzunehmen. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer geliefert, gilt der Übergabeschein und/oder die Lieferliste als maßgeblicher Zeitpunkt des Erhalts bzw. der Auslieferung. Die Frist beginnt mit dem auf Erhalt/Auslieferung folgenden Werktag und endet mit dem übernächsten Werktag, wobei Samstage nach dem Gesetz auch als Werktage gelten. Ist aus Gründen des Betriebsablaufs – z.B. bei Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung – eine Prüfung und Rüge innerhalb von 3 Werktagen nicht möglich, ist in Textform - per FAX oder per E-Mail – unter Angabe von Gründen eine angemessene Ver-längerung der Prüfungs- und Rügemöglichkeiten geltend zu machen. Der Verlängerungsanspruch ist unverzüglich vor Ablauf der 3 Werktagefrist in Textform uns gegenüber zu erklären. Die rechtzeitige Erhebung des Verlängerungsanspruchs bewirkt eine automatische Verlängerung der Prüfungs- und Rügefrist um weitere 3 Werktage berechnet nach dem Ablauf der ersten Frist von 3 Werktagen. Unterbleibt die rechtzeitige Erhebung des Verlängerungsanspruchs, verbleibt es bei der ursprünglichen Frist von 3 Werktagen.
8.4. Wird die Ware nicht oder nicht rechtzeitig in Textform – per FAX oder E-Mail - gerügt, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt und die Leistung als vertragsgemäß erbracht. In diesem Fall entfällt der Gewährleistungsanspruch und der vereinbarte Kaufpreis ist fristgerecht und vollständig zu zahlen.
8.5. Liegt ein verdeckter Mangel vor, ist uns hiervon unverzüglich nach Kenntnis eine Anzeige in Textform – per FAX oder per E-Mail - zu machen, um wirksam Gewährleistungsansprüche zu erheben.
9. Haftung
9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht -Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf -; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.2.3. Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Höhere Gewalt
10.1. Höhere Gewalt bedeutet, das Eintreten eines Ereignisses oder eines Umstandes, der uns an der Erfüllung einer oder mehrerer unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert. Dies ist der Fall, wenn (a) ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen von uns nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.
10.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse die Bedingungen (a) und (b) gemäß Ziff. 10.1 erfüllen: (i) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie; (iii) De-visen- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) behördliche Maßnah-men, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Seuche, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extreme Naturereignisse; (vi) Explosion, Brand, Zerstörung von Anlagen, längerer Ausfall von Transport-, Telekom-munikations-, Informationssystemen oder Energie; vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäu-den.
10.3. Mit dem Zeitpunkt der Berufung auf die Höhere Gewalt auf der Grundlage der Ziff. 10.1 und 10.2 werden wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeglicher Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, vorausgesetzt, dass wir uns nach Kenntnis dieser Umstände auf diese unverzüglich berufen.
10.4. Ist die Wirkung des geltend gemachten Ereignisses oder Umstände vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie diese Ereignisse oder Umstände uns behindern. Wir haben das Recht einen Vertrag zu kündigen, wenn die Dauer der Ereignisse und Umstände 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Berufung auf die Höhere Gewalt überschreitet.
11. Verjährung
11.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 9.2.1 und Ziff. 9.2.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2. Sollten einzelne Regelungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen hierdurch nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12.3. Ist der Käufer Kaufmann i.S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.